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Reinheitsgebot für Bier
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516
erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt
und gebraut werden soll
Wir
verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß
forthin überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie
auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung
dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische =
1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten
= nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß
für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf
für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber
Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt
werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen
oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um
einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben
in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier
mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht
werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und
nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses
Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten,
Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält
60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk,
soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß
oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist,
zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV. Herzog in Bayern
am Georgitag zu Ingolstadt Anno 1516
Das Reinheitsgebot ist die älteste heute noch gültige
lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt
einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen
Entwicklung in Deutschland, bei der es den jeweiligen Obrigkeiten und
Instanzen darum ging, durch entsprechende Verordnungen die Qualität
des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung, zu verbessern.
Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands
bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen.
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